8 % - Der neue MWSt-Satz
- Bei der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer)
- Im Inland: auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei Dienstleistungserbringern (Inlandsteuer)
- Im Inland: bei Bezügern von Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden (Bezugsteuer)
Die MWSt in der Schweiz
Folgender Text soll Ihnen eine kurze Übersicht über das System der MWSt in der Schweiz geben. Als solche muss Sie unvollständig bleiben und sich auf einige wenige Aspekte konzentrieren. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen direkt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) Kontakt aufzunehmen oder Fachliteratur zu konsultieren.
Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit. Als Konsumsteuer soll nur der inländische Umsatz erfasst werden. Die MWSt geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es handelt sich dabei um eine Konsumsteuer, welche die Konsumenten betrifft. Diese die MWSt über den Konsum von Güter (Kleider, Autos, Lebensmitteln usw.) und Dienstleistungen (Coiffeur, Transporte, Abendessen in einem Restaurant usw.), wobei der Steuersatz bereits in den Endpreis einberechnet wurde. Der Konsument zahlt somit indirekt die Steuern an den Staat, ohne, dass das Unternehmen dafür aufkommen muss. Gewisse Güter sind vor allem aus politischen Güter von der Mehrwertsteuer befreit.
Der Normalsteuersatz beträgt seit dem 1.1.2011 8,0 %. Gewisse Gegenstände des täglichen Bedarfs unterliegen dem reduzierten Satz von neu 2,5 %. Für die Erhebung der Einfuhrsteuer ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig, für die Erhebung der Inland- und Bezugsteuer die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) resp. die Liechtensteinische Steuerverwaltung.
MWSt Pflicht:
Die MWSt wird ausschliesslich vom Bund erhoben und dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben. Unternehmen rechnen dabei die Mehrwertsteuer auf den Preis der im Inland erbrachten Leistungen und verkauften Produkte dazu und überweisen diese anschliessend an den Bund. Beim schweizerischen System handelt es sich um eine Nettoallphasensteuer. Jede Produktionsstufe berechnet auf dem Verkaufspreis die Mehrwertsteuer, kann aber den Vorsteuerabzug geltend machen.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Wenn jedoch der Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Lieferung und oder Dienstleistung) innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100‘000.- beträgt (bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen CHF 150‘000.-) , ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wer jedoch keine Mehrwertsteuern abführt, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug (siehe nächsten Abschnitt) geltend machen.
Vorsteuerabzug:
Bei Gütern und Dienstleistungen, die direkt an die Konsumenten gehen, werden die Endpreise inklusive MWSt angegeben. Im Geschäftsverkehr hingegen, kommt die MWSt zuzüglich den Nettopreisen. Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem
anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWSt, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der EStV in Abzug bringen.
Abrechnungsarten:
Das steuerpflichtige Unternehmen kann die MWSt an die EStV auf folgende zwei Arten leisten:
- Nach Eingang der Zahlungen vom Kunden (vereinnahmtem Entgelt)
- Nach der Rechnungsstellung an den Kunden (nach vereinbartem Entgelt)
Die meisten steuerpflichtigen Unternehmen rechnen quartalsweise nach vereinbartem Entgelt ab, weil dieses System auf ihrer Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung basiert. Nachteilig dabei ist, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungsstellung geschuldet ist, auch wenn die Zahlung erst verspätet (z.B. nach 120 Tagen seit Rechnungsstellung) eingeht. Weiter müssen auch Rücksendungen und Debitorenverluste nachträglich korrigiert werden.
Die Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt eignet sich vor allem für Kleinstunternehmen, die keine Debitoren-Buchhaltung respektive nur eine Offen-Posten-Buchhaltung führen. Diese Abrechnungsart bedarf einer Bewilligung durch die EStV/MWSt.
Folgende Änderungen traten ab dem 1.1.2011 in Kraft:
Bitte beachten Sie folgende relevanten Änderung für Ihre Verkäufe:
- Normalsatz steigt von 7.6% auf 8%
- Reduzierter Satz steigt von 2,4% auf 2,5%
- Sondersatz für Beherbergungsleistungen steigt von 3,6% auf 3,8%
Es ist also wichtig, die Steuersätze im Webshop schnellstmöglich anzupassen, um Einnahmereduktionen und Umtriebe aufgrund fehlerhaften Rechnungen zu vermeiden. Desweiteren möchten wir hier noch kurz mit einem Link auf die offiziellen Anforderungen an eine MWSt konforme Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG verweisen (http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a26.html). Daneben können noch weitere Rundschreiben der EStV existieren, welche Sie bitte konsultieren um Umtriebe zu vermeiden.
Weitere Informationen zu den Anpassungen der Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze sowie zu den Änderungen bei der Umsatz- und Steuerschuldlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, finden Sie unter folgendem Link:
Weitere Informationen
Für weitere Informationen verweisen wir Sie gerne auf die zahlreichen Quellen im Web oder Informationen des Bundes: