Vertragsabschluss im Fernabsatz - Zuständige Gerichte

Vertragsabschluss im Fernabsatz - Zuständige Gerichte

10. Oktober 2012

Wann kann ein Gewerbetreibender vor dem Gericht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers angeklagt werden, wenn er mit ausländischen Verbrauchern Verträge abschliesst? Mit dieser Frage hat sich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) befasst. Entschieden wurde hierbei, dass weder eine Rolle spielt in welchem Wohnsitzstaat der Vertragsschluss erfolgt, noch ob ein Vertrag im Fernabsatz oder vor Ort geschlossen wurde. Die Aufnahme von Fernkontakt oder die offensichtliche Ausrichtung auf den Verbraucherwohnsitzstaat reichen aus.

Grund hierfür ist, dass das Unionsrecht den Verbraucher als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten geschützt werden soll, indem ihm der Zugang zur Justiz erleichtert wird. Der Verbraucher kann somit den Gewerbetreibenden auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Voraussetzung hierfür sind zwei Aspekte:

  • Der Gewerbetreibende übt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wobei es ausreichend ist, dass die Tätigkeit irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist.
  • Der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

Im Falle des oben genannten Urteils wurde der eigentliche zwar Vertrag am Wohnsitz des Gewerbetreibenden unterschrieben, die Aufnahme des Fernkontakts durch den Verbraucher, sowie die Buchung des Gegenstands im Fernabsatz reichten jedoch als Indiz aus, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat und der Gewerbetreibende somit am Wohnsitz des Verbrauchers angeklagt werden konnte.

Für einen Schweizer Online-Händler bedeutet dies somit, dass Fernkontakt mit Verbrauchern der EU oder die Möglichkeit der Verbraucher Gegenstände oder Dienstleistungen zu buchen genügen, um an Gerichten ausserhalb der Schweiz angeklagt zu werden, solange der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

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