Vertragsabschluss im Fernabsatz - Zuständige Gerichte
Grund hierfür ist, dass das Unionsrecht den Verbraucher als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten geschützt werden soll, indem ihm der Zugang zur Justiz erleichtert wird. Der Verbraucher kann somit den Gewerbetreibenden auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Voraussetzung hierfür sind zwei Aspekte:
- Der Gewerbetreibende übt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wobei es ausreichend ist, dass die Tätigkeit irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist.
- Der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.
Im Falle des oben genannten Urteils wurde der eigentliche zwar Vertrag am Wohnsitz des Gewerbetreibenden unterschrieben, die Aufnahme des Fernkontakts durch den Verbraucher, sowie die Buchung des Gegenstands im Fernabsatz reichten jedoch als Indiz aus, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat und der Gewerbetreibende somit am Wohnsitz des Verbrauchers angeklagt werden konnte.
Für einen Schweizer Online-Händler bedeutet dies somit, dass Fernkontakt mit Verbrauchern der EU oder die Möglichkeit der Verbraucher Gegenstände oder Dienstleistungen zu buchen genügen, um an Gerichten ausserhalb der Schweiz angeklagt zu werden, solange der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.