„Button“-Lösung jetzt auch für den Schweizer E-Commerce
In Deutschland gibt es diese „Button“-Lösung schon seit drei Jahren. Das deutsche Button Gesetz bestimmt detailliert wie Kaufbuttons ausgestaltet sein müssen und sorgte bei seiner Einführung für viel Medienaufmerksamkeit. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Schweizer Lösung in zahlreichen Punkten davon abweicht.
Ein bedeutender Unterschied zur deutschen Lösung besteht beispielsweise im Anwendungsbereich. So gilt die Schweizer „Button“-Lösung für Beratungs-, Gebührenteilungs-, Informations-, Unterhaltungs- und Vermarktungsdienste, die gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten über eine Internet- oder sonstige Datenverbindung angeboten werden. Eine detaillierte Liste findet sich in der Verordnung.
Ein weiterer zentraler Unterschied zeigt sich in der Rechtsfolge eines Verstosses. In Deutschland bedeutet ein Verstoss gegen die „Button“-Lösung die Unwirksamkeit des Vertrags. Nicht so in der Schweiz. Hier entsteht grundsätzlich, vorbehältlich Irrtum oder Täuschung, ein rechtskräftiger Vertrag. Händler, welche die Regelung nicht korrekt umsetzen riskieren ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs.
Die „Button“-Lösung kann auf zwei Arten implementiert werden.
- 1. Direkte Variante: Der Angebotspreis wird direkt auf dem Button angezeigt.
- 2. Indirekte Variante: Der Preis wird gut lesbar in der Nähe des Buttons angezeigt und auf dem Button muss „zahlungspflichtig bestellen“ o. Ä vermerkt sein.
Die Shopbetreiber sind dazu verpflichtet, ihren Kunden klar sichtbar zu machen, welchen Vertrag sie mit dem Button bestätigen. Nicht zulässig sind daher Beschriftungen wie: „Bestellen“, „Fortfahren“ und „Registrieren“. Solche Formulierungen verstossen gegen die „Button“-Lösung. Die rechtlich sicherste Variante ist die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen", da sie explizit in der Verordnung erwähnt wird.
Was bedeutet die Button-Lösung für den Kunden?
Kunden können neben den Täuschungs- und Irrtumsvorbehalten neu ein Verfahren wegen unlauterem Wettbewerb beim SECO einleiten, sofern die Voraussetzungen von Art. 9f UWG erfüllt sind (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860391/index.html). Aufgrund der Besonderheit des UWG steht diese Klage auch anderen Interessensverbänden offen.
Implikationen für Schweizer Händler mit Ausrichtung auf Deutschland bzw. deutsche Händler:
Schweizer Händler mit deutscher Ausrichtung oder deutsche Händler dürften die Anforderungen bereits genügend umgesetzt haben.